Gast: Clara Creitz, Finanzexpertin
Dauer: 27:09
Gastbeitrag von Clara Creitz, Finanzexpertin (Stand: Januar 2022)
Wer heiratet, regelt Fragen zum Vermögen, Rechte sowie Pflichten, Vorsorge und Erbschaften mit dem Trauschein. Doch wie ist das bei Konkubinatspaaren? Der Konkubinatsvertrag verschafft eine rechtliche Grundlage und sollte deshalb die folgenden wichtigen Aspekte beinhalten.
Nicht jedes Paar möchte heiraten, ob wegen der Steuern oder aus persönlichen Gründen. Doch auch wer in einer eheähnlichen Partnerschaft, also einem Konkubinat, zusammenlebt, sollte für den Fall eines Unfalls oder der Urteilsunfähigkeit des Partners, besser gewappnet sein. Hier greift der Konkubinatsvertrag, jedoch nur, wenn ein solcher auch abgeschlossen wurde.
Damit auch Paare ohne Trauschein in Bezug auf das Erbe, die Vorsorge und die Vollmacht von geklärten Regelungen profitieren, lohnt sich ein Konkubinatsvertrag. Vor allem, wenn ein Paar gemeinsame Kinder hat.
Was kann im Konkubinatsvertrag geregelt werden?
Da ein Konkubinat keine gesetzliche Regelung umfasst, werden Konkubinatspaare rechtlich wie Einzelpersonen behandelt. Im Konkubinatsvertrag lassen sich folgende Punkte regeln.
Die Wohnsituation, Miete und Eigentum
Ein Konkubinatspaar kann sich gemeinsam Immobilien kaufen und sich entsprechend der finanziellen Beteiligung in das Grundbuch eintragen lassen. Im Vertrag sollte festgehalten sein, was im Falle einer Trennung mit der Immobilie geschieht und wer ausziehen muss.
Vermögen und Schulden
Unverheiratete Paare werden in Bezug auf das Vermögen und die Schulden behandelt wie Einzelpersonen. Das bedeutet, falls die eine Person verstirbt, erhält die andere nichts vom Vermögen – es sei denn, es ist anders in einem Vertrag festgehalten.
Die Sorge und Betreuung von Kindern
Hat ein unverheiratetes Paar Kinder, so müssen sich die Eltern schriftlich einverstanden erklären, dass das Sorgerecht bei beiden Parteien liegt. Das Ganze wird entweder zusammen mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder separat bei der Kindesschutzbehörde eingereicht.
Wenn einer der Partner oder eine der Partnerinnen sich um den Haushalt kümmert und dadurch nicht oder nur Teilzeit arbeiten kann, ist dringend empfohlen, im Konkubinatsvertrag eine Entschädigung festzuhalten. Sonst gilt die Haushaltsführung unentgeltlich, auch wenn eine Person ihr Arbeitspensum reduziert hat.
Der Unterhalt von Kindern
Konkubinatspartner und Konkubinatspartnerinnen sind nicht verpflichtet, für die Kinder des oder der anderen zu sorgen und Unterhalt zu zahlen. Auch wenn das Paar später heiratet.
Was sind die Vorteile des Konkubinats?
Der grosse Vorteil von Konkubinatspaaren ist die Tatsache, dass sie weniger Steuern zahlen müssen. Denn je mehr jemand verdient, desto höher sind die Steuern. Bei Konkubinatspaaren wird das Gehalt einzeln versteuert, bei Ehepaaren hingegen wird der Gesamtverdienst versteuert.
Wann greift der Konkubinatsvertrag?
Der Vertrag ist eine rechtliche Absicherung für Konkubinatspaare und deren Kinder. Das Ziel eines Konkubinatsvertrags ist es, Dinge zu regeln, die ohne Vertrag oder Ehe nicht formuliert sind.
1. Vorsorgeauftrag oder Vorsorgevollmacht
Falls jemand in der eheähnlichen Partnerschaft urteilsunfähig wird, kann das zu Problemen führen – denn meistens benötigt man in solchen Fällen einen Vormund. Damit dein Partner oder deine Partnerin dein Vormund wird, kannst du einen Vorsorgeauftrag beschliessen. Dieser definiert, ab wann dein Partner oder deine Partnerin Entscheidungen für dich treffen kann. Der Vorsorgeauftrag bezieht sich auf folgende Bereiche:
2. Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung dient der Vollmacht über medizinische Entscheidungen. Mit einer Patientenverfügung erhält dein Partner oder deine Partnerin die Möglichkeit, bei ärztlichen Eingriffen Entscheidungen zu treffen, wenn du urteils- oder handlungsunfähig bist. Die Patientenverfügung kann übrigens auch auf der Krankenkassenkarte gespeichert werden.
3. Vollmacht
Vollmachten für die Bank, die Versicherungen und die Behörden sind auch bei Konkubinatspaaren wichtig. Diese helfen deinem Partner oder deiner Partnerin, bei einem Unfall, einer Krankheit oder einem Sterbefall Entscheidungen über dich zu treffen.
Da der zuvor erwähnte Vorsorgeauftrag meist erst geprüft und validiert werden muss, kann dein Partner oder deine Partnerin mit einer Vollmacht schon früher agieren. Eine Vollmacht kann allgemein gelten oder speziell definiert werden. Zum Beispiel hilft sie bei der Bank, beim Arzt oder auch für Rechte, wie das Besuchsrecht im Spital.
4. Im Fall einer Trennung
Wenn kein Konkubinatsvertrag vorliegt, können im Falle einer Trennung dann Ansprüche geltend gemacht werden, wenn ein uneheliches Paar Kinder hat. Ansonsten gelten in Bezug auf Miete, Entschädigung und Erbe, die Vereinbarungen des Konkubinatsvertrags.
Konkubinat und Pensionskasse
Pensionskassen können je nach Reglement entweder Renten oder eine Kapitalabfindung ausrichten. Es empfiehlt sich, die Bestimmungen deiner Pensionskasse diesbezüglich im Reglement zu prüfen.
Je nach Pensionskasse müssen eine oder mehrere dieser Bedingungen erfüllt sein:
Macht die Pensionskasse Leistungen von einer erheblichen finanziellen Unterstützung abhängig, kann ein Konkubinatsvertrag neben der Steuererklärung ein nützliches Beweismittel sein.
Gemäss Freizügigkeitsverordnung (Art. 15 FZV) gehört der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin unter den genannten Bedingungen ebenfalls zu den begünstigten Personen von Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen.
AHV Beiträge und Konkubinat
Für unverheiratete Partner und Partnerinnen gilt bei einem Todesfall, anders als bei Ehepaaren, kein Anspruch auf Hinterlassenenleistung der AHV.
Erste Säule
Bei Konkubinatspaaren bezahlt jeder AHV-Beiträge für sich. Das heisst, hat der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin nicht gearbeitet, gilt diese Person für die AHV als «Nicht Erwerbstätige» und muss für die Beiträge selbst aufkommen. Konkubinatspaare erhalten je eine Einzelrente, der Gesamtbetrag der Rente fällt hier also höher aus, als bei Ehepaaren. Der oder die Hinterbliebene kann keine Witwen- oder Witwerrente geltend machen.
Zweite Säule
Bei Konkubinatspaaren hängt es vom Reglement der entsprechenden Pensionskasse ab, ob Leistungen für die Hinterbliebenen gewährt werden. Aus diesem Grund lohnt es sich, dies alles bei der Pensionskasse abzuklären, da Renten an unverheiratete Paare nicht durch eine gesetzliche Norm geregelt sind. Falls keine Leistungen vorgesehen sind, kann mit einer privaten Lebensversicherung die Vorsorgelücke geschlossen und der Partner oder die Partnerin so abgesichert werden.
Dritte Säule
Um Konkubinatspartner und Konkubinatspartnerinnen zu berücksichtigen, wird ebenfalls die Kontaktaufnahme mit der Vorsorgestiftung empfohlen. Die Begünstigungsordnung in Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) kann gemäss Versicherungsvertragsgesetz individuell ausgestaltet werden. Die übrigen Vermögenswerte werden nach dem Ableben an die berechtigten Erben übertragen.
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